Das Landgericht München I hat am 24. Juli in einem vielleicht für die gesamte Bankenbranche wegweisenden Urteil bei einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Bank und für die Kundin entschieden (AZ 16HK O 22814/05). Darauf weißt Anette Rehm vom Finanzportal www.geld-magazin.de hin.
„Bei einem Immobiliendarlehen verlangen die Banken eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Kunde das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte (z.B. wegen Verkaufs der Immobilie), da ihnen ja zukünftiger Gewinn entgeht. Diese Gebühr liegt in Deutschland wesentlich höher als im europäischen Ausland, und wird schon seit längerem kritisch diskutiert. Auch in der EU gibt es Bestrebungen, die Vorfälligkeitsentschädigung einheitlich (und niedriger als in Deutschland) gesetzlich zu regeln.
Der konkrete Fall: hier hatte eine Kundin der Commerzbank mehrere Immobilien verkaufen wollen, bei denen die Darlehen noch nicht getilgt waren. Die Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kundin bot an, dass der Käufer die Darlehen übernehmen würde. Der Käufer hatte ebenfalls eine gute Bonität. Die Commerzbank lehnte ab. Der Kundin wurde bei Abrechnung der Darlehen die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Dagegen klagte sie. Und bekam jetzt vom LG München recht: Die Bank hätte den Ersatzkunden akzeptieren müssen, dann wäre ihr auch kein Schaden aus der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen entstanden, und somit auch keine Vorfälligkeitsentschädigung nötig gewesen. Die Commerzbank hat angekündigt, in Berufung zu gehen.
Ein Landgerichts-Urteil ist noch nicht bindend für die gesamte Kreditinstitutsbranche. Jede Berufung geht aber in eine höhere Instanz, sodass dann irgendwann mit einem bindenden Urteil zu rechnen ist. Wegweisend ist es auf alle Fälle. Kunden, denen die Bank bei Ablösung des Darlehens eine nach ihrem Gefühl zu hohe oder ungerechtfertigte Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sollten dagegen schriftlich protestieren, und ggf. ihre örtliche Verbraucherschutzzentrale einschalten.“
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Quelle: djd